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   BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69   

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BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69 (https://dejure.org/1971,11097)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1971 - 10 RV 54/69 (https://dejure.org/1971,11097)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1971 - 10 RV 54/69 (https://dejure.org/1971,11097)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.06.1969 - 10 RV 282/66

    Ablehnung eines beantragten Zugunstenbescheides - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69
    und einem sogenannten "Zweitbescheid" Urteil des erkennenden Senats vom 240 Juni 4969 in BSG 29, 278)° Bedenken sind insoweit von den Beteiligten auch nicht erhobeno Wenn das LSG am Schluß seines Urteils den Bescheid vom 5° Mai 4966 auch unter dem Gesichtspunkt eines "Zweitbescheides" geprüft hat" so handelt es sich dabei ersichtlich um eine Hilfserwägung, die das LSG offenbar nur angestellt hat" um sein Urteil auch für den Fall "revisionssicher" zu machen, daß seine Beurteilung über die Rechtsnatur des Bescheides vom 5° Mai 4966 als Zugunstenbescheid nicht zutreffen sollte" Der Auffassung des LSG, daß bei der gerichtlichen Nachprüfung der mit das Bescheid v0m 5° Mai 4966 getroffenen "Ermessensentscheidung" für die Binholung weiterer Gutachten und demnach auch für die Einholung des von der Klägerin nach 5 409 SGG beantragten Gutachtens von Prof° Dro LC kein Raum sei, kann jedoch nicht gefolgt werden° Auch zu dieser Frage hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24° Juni 4969 (BSG 29" 278), die dem LSG allerdings bei der Fällung hier Urteils >.

    gegen, auf welches das LSG seine gegenteilige Ansicht stützen will° Wie aus der Entscheidung des erkennenden Senats 24° Juni 4969 (BSG 29, 278, insbesondere So' vom.

    nat die Auffassung vertritt, daß in einem Gerichtsverfahren über eine Zugunstenregelung nach 5 40 Abs° 4 VeerG Beweis erhoben werden kann, und zwar auch durch Einholungg eines Gutachtens nach 5 409 SGG° Somit findet auch im Verfahren über die Erteilung eines Zugunstenbescheides gemäß @ 40 Abs, 4 VeerG der 5 409 SGG Anwendung, so daß der vom Kläger benannte Arzt gutachtlich zu hören ist, sofern die Beweisfrage rechtserheblich ist (vglo BSG 29, 278, 285 mit weiteren Hinweisen)°.

  • BSG, 21.01.1959 - 8 RV 181/57
    Auszug aus BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69
    auf den Bescheid vom 40° Februar 4950 verweist° In diesem Bescheid ist der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Versorgung abgelehnt worden° In Bindung erwachsen ist nur der Verfügungssatz dieses Bescheides, nicht jedoch die für die Ablehnung gegebene Begründung (vgl° BSG 9, 80; BSG in SozR @ 77 Nr° 24 und Nr° 59)" Der Verfügungssatz in dem angefochtenen Bescheid vom 5° Mai 4966 geht eindeutig dahin, daß "an der Bindung des Bescheides vom 240 September 4960 ausdrücklich festgehalten wird", mit anderen Worten, 44 daß die Erteilung eines Zugunstenbescheides abgelehnt wird" Die von der Versorgungsverwaltung gegebene Begründung für diese Ablehnung stellt Ansatzpunkt für.
  • BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
    Auszug aus BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69
    ausgeführt" handelt es sich insoweit aber nicht um die Prüfung des Ermessens der Verwaltung ("Ermessensentscheidung"), sondern um die Prüfung eines Tatbestandsmerkmals des @ 40 Abs° 4 VeerG, das die Voraussetzung für Ermessenserst das handeln der Verwaltungsbehörde bildet und dessen Vorliegen wie bei jedem anderen Tatbestandsmerkmal einer Gesetzesvorschrift im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist (vgla BSG vom 26° November 4968 - 9 RV 640/66 - und vom 280 April 4965 - 9 RV 470/62 -)° Ist aber das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit des Erstbescheides" im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, so müssen für diese Überprüfung auch" soweites sich um tatsächliche Feststellungen handelt, alle Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens gelten, welche die Feststellung von Tatsachen betreffen° Dazu gehören in erster Linie die 55 405 und 428 SGG (vglo BSG vom 26° Februar 4965 - 9 RV 806/62 -)" aber auch in gleicher Weise 5 409 SGG, der dem Versorgungsberechtigten " -4oein besonderes Recht bei der Beweiserhebung zur Ermittlung von Tatsachen durch die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen gibt, sofern es auf diese Tatsachen zur Beurteilung der Unrichtigkeit der früheren Bescheide ankommt (vgl° BSG 29, 279, 284; Urteil des erkennenden Senats vom 20° Juni 4967 - 40 BV 972/65 -)0 Durch diese Nachprüfung wird auch nicht, wie das LSG glaubt folgern zu müssen (vglo Seite 42 Mitte des Urteils- >abzuges), der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzto Wird nämlich, was nach den obigen Ausführungen erforderlich istw zwischen der Feststellung der Unrichtigkeit als Tatbestandsmerkmal und der alsdann zu treffenden Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde unterschieden und erstreckt sich die unbeschränkte gerichtliche Nachprüfung (.
  • BSG, 29.10.1964 - 8 RV 789/62
    Auszug aus BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69
    - einschließlich der Erhebung etwa notwendig verdender Beweise - nur auf die Feststellung der Unrichtigkeit, während die Frage der Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung nur im Rahmen des S 54 Abs° 2 Satz 2 SGGgeprüft wird, dann ist nicht zu erkennen, inwiefern insoweit der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt sein soll (vgl° auch Arto 49 Abs° 4 des Grundgesetzes -GG-)° Der Ansicht, daß auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides gemäß 5 40 Abs° 4 VeerG ggf° Beweise erhoben und insbesondere Gutachten auf einen gemäß 5 409 SGG gestellten Antrag hin eingeholt werden müssen, steht auch nicht das Urteil des 8" Senats des BSG vom 29° Oktober 4964 - 8 RV 789/62 (in BVBl 4965, So 45) ent- -.
  • BSG, 26.02.1965 - 9 RV 806/62
    Auszug aus BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69
    ausgeführt" handelt es sich insoweit aber nicht um die Prüfung des Ermessens der Verwaltung ("Ermessensentscheidung"), sondern um die Prüfung eines Tatbestandsmerkmals des @ 40 Abs° 4 VeerG, das die Voraussetzung für Ermessenserst das handeln der Verwaltungsbehörde bildet und dessen Vorliegen wie bei jedem anderen Tatbestandsmerkmal einer Gesetzesvorschrift im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist (vgla BSG vom 26° November 4968 - 9 RV 640/66 - und vom 280 April 4965 - 9 RV 470/62 -)° Ist aber das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit des Erstbescheides" im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, so müssen für diese Überprüfung auch" soweites sich um tatsächliche Feststellungen handelt, alle Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens gelten, welche die Feststellung von Tatsachen betreffen° Dazu gehören in erster Linie die 55 405 und 428 SGG (vglo BSG vom 26° Februar 4965 - 9 RV 806/62 -)" aber auch in gleicher Weise 5 409 SGG, der dem Versorgungsberechtigten " -4oein besonderes Recht bei der Beweiserhebung zur Ermittlung von Tatsachen durch die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen gibt, sofern es auf diese Tatsachen zur Beurteilung der Unrichtigkeit der früheren Bescheide ankommt (vgl° BSG 29, 279, 284; Urteil des erkennenden Senats vom 20° Juni 4967 - 40 BV 972/65 -)0 Durch diese Nachprüfung wird auch nicht, wie das LSG glaubt folgern zu müssen (vglo Seite 42 Mitte des Urteils- >abzuges), der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzto Wird nämlich, was nach den obigen Ausführungen erforderlich istw zwischen der Feststellung der Unrichtigkeit als Tatbestandsmerkmal und der alsdann zu treffenden Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde unterschieden und erstreckt sich die unbeschränkte gerichtliche Nachprüfung (.
  • LSG Hessen, 11.06.1974 - L 4 V 939/73

    Einkommensverlust bei Berufsschadensausgleich

    Das von der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Neuentscheidung (vgl. BSG 10 RV 282/66 vom 24.6.1969; 10 RV 54/69 vom 9.2.1971 und dortige Verweisungen) aufgestellte Kriterium der "Unrichtigkeit" kann aber nicht in anderer Beweiswürdigung durch die berufenen Stellen allein als erfüllt angesehen werden, sondern nur dann zur Abweichung von der früheren in die Bindungswirkung des § 77 SGG eingegangenen Würdigung führen, wenn Tatsachen auftauchen, die eine abweichende, (ebenfalls freie) Würdigung erzwingen.
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